Neues vom Recht
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Parteifähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bejaht. Es wird abzuwarten sein, ob diese Rechtsprechung auf alle sonstigen Gesellschaften Anwendung findet, so sie als solche im Rechtsverkehr auftreten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 50 Abs.1; BGB §§ 14 Abs.2, 705; HGB § 128
a) die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - OLG Nürnberg, LG Ansbach